animus rem sibi habendi
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Deranimus rem sibi habendi (lat. für „Einstellung, eine Sache für sich zu haben“ = Zivilrecht derBesitzwille) ist die imStrafrecht bedeutendeZueignungsabsicht.
In§ 242 StGB ist es die über den bloßenVorsatz hinausgehende Zueignungsabsicht („in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen“), die den subjektiven Tatbestand desDiebstahls komplettiert.
In§ 246 StGB (Unterschlagung) lässt die herrschende Meinung jedeManifestation des Zueignungswillens genügen, um das objektive Merkmal des „Sich Aneignens“ zu erfüllen.